Videoüberwachung an Schulen in Bochum
20250985 · Antwort der Verwaltung · 14.01.2026 · Schulverwaltungsamt
▶ KI-Zusammenfassung
Rechtliche Grundlagen nach Datenschutzgesetz NRW
Videoüberwachungen an Schulen sind nur innerhalb enger datenschutzrechtlicher Grenzen nach § 20 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen zulässig. Die Verwaltung unterscheidet dabei zwischen zwei Verantwortlichkeiten: Bei Überwachung außerhalb des Schulbetriebs ist der Schulträger (Stadt) verantwortlich, während bei Überwachung während des Schulbetriebs die Schulleitung als Verantwortliche fungiert.
Eine Videoüberwachung ist nur zulässig zur Wahrnehmung des Hausrechts, zum Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz sowie zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen. Dabei dürfen keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen überwiegen.
Voraussetzungen und Kennzeichnungspflicht
Eine Erlaubnispflicht für Videoüberwachung besteht nicht, jedoch muss der Verantwortliche die Rechtmäßigkeit verantworten. Jede Videoüberwachung muss mit gut sichtbaren Hinweisschildern beim Betreten des überwachten Bereichs gekennzeichnet werden.
Die Datenschutzbeauftragte des Schulträgers stellt für die Prüfung von Vorhaben ein spezielles Prüfungsschema zur Verfügung. Eine Zustimmung der Eltern ist nicht erforderlich.
Aktueller Stand und Datenschutz
Derzeit wird lediglich am Heinrich-von-Kleist-Gymnasium eine Videoüberwachung im Außenbereich durchgeführt. Es besteht keine Meldepflicht für solche Installationen.
Speicherung und Zugriff streng reglementiert
Videoaufnahmen müssen grundsätzlich unverzüglich gelöscht werden, außer sie werden zur Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt. Die Aufbewahrungsfrist ist begründet so kurz wie möglich festzulegen - in der Regel nur wenige Tage.
Der Zugriff auf Aufnahmen muss durch technische und organisatorische Maßnahmen geschützt und im Vier-Augen-Prinzip erfolgen. Sind Beschäftigte des Schulträgers betroffen, muss der Personalrat einbezogen werden.
Interessensabwägung bei betroffenen Personen
Bei der Prüfung der Zulässigkeit ist immer zu berücksichtigen, ob schutzwürdige Interessen der überwachten Personen überwiegen. Dies betrifft auch Schulbeschäftigte, Reinigungskräfte, Kinder auf Spielplätzen oder Vereinssportler, die das Schulgelände berechtigt nutzen.
Die Verantwortung für die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen liegt beim Schulträger (bei äußeren Schulangelegenheiten) oder der Schulleitung (bei inneren Schulangelegenheiten). Die jeweiligen Datenschutzbeauftragten überwachen stichprobenartig die Einhaltung der Vorgaben.