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Antrag auf Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3 Eingabe nach § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen

20252267 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 22.01.2026 · Amt für Stadtplanung und Wohnen

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KI-Zusammenfassung

Bürgerantrag sieht Plan als überholt an

Ein Bürger hatte beantragt, den Bebauungsplan Nr. 3 nebst Fluchtlinienplan aufzuheben. Seine Begründung: Die Ziele des Bebauungsplans seien erreicht und die Bestimmungen würden sich aufgrund des Alters zunehmend als Behinderung erweisen.

Verwaltung sieht Plan weiterhin als zeitgemäß

Das Amt für Stadtplanung und Wohnen widerspricht dieser Einschätzung grundlegend. Der qualifizierte Bebauungsplan aus dem Jahr 1964 setze Baulinien, Baugrenzen, Vollgeschosszahl, Ausnutzungsziffern, öffentliche Verkehrsflächen und Vorgartenflächen fest. Entsprechend diesen Festsetzungen sei der Bereich in aufgelockerter Bauweise mit ein- und zweigeschossigen Wohngebäuden bebaut worden.

Aktuelle Anforderungen erfüllt

Die Ziele des Bebauungsplans entsprächen auch aktuellen Anforderungen an eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, argumentiert die Verwaltung. Durch die Festsetzungen werde die Siedlungsstruktur gesichert. Eine Aufhebung sei aus stadtplanerischer Sicht nicht zielführend.

Fluchtlinienplan existiert nicht

Nebenbei stellt die Verwaltung klar, dass ein im Antrag genannter aufzuhebender Fluchtlinienplan nicht existiert.

Entscheidung im Januar

Der Ausschuss für Planung und Grundstücke wird am 22. Januar 2026 über den Verwaltungsvorschlag entscheiden. Finanzielle oder klimarelevante Auswirkungen hat die Angelegenheit nicht.

Beratungen

Ausschuss für Planung und Grundstücke (1. Sitzung)
22.01.2026