Festlegung der Anzahl der Stellvertretungen der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters
20252321 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 12.11.2025 · Bez.-Verw.-Stelle Bochum-Süd V
▶ KI-Zusammenfassung
Gesetzliche Grundlage ermöglicht Flexibilität
Nach § 36 Absatz 3 der Gemeindeordnung NRW wählt die Bezirksvertretung aus ihrer Mitte einen oder mehrere ehrenamtliche Stellvertretungen. Die genaue Anzahl muss das Gremium selbst per Beschluss festlegen. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter übernehmen dann die Leitung von Sitzungen sowie repräsentative Aufgaben, wenn die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister verhindert ist.
Keine finanziellen oder klimatischen Auswirkungen
Die Verwaltung weist in ihrer Vorlage darauf hin, dass die Entscheidung weder zusätzliche Kosten verursacht noch klimarelevante Auswirkungen hat. Auch jährliche Folgelasten entstehen durch den Beschluss nicht.
Die konkrete Zahl der Stellvertretungen lässt die Beschlussvorlage bewusst offen – diese Entscheidung liegt allein bei den Mitgliedern der Bezirksvertretung.