Anregung gemäß § 24 GO NRW – Verkehrssituation Weitmar-Mark
20252663 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 20.01.2026 · Tiefbauamt
▶ KI-Zusammenfassung
Anregung umfasst mehrere Verkehrsmaßnahmen
Mit einem Schreiben nach § 24 der Gemeindeordnung NRW wurde eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h für die Markstraße ab Kellermannsweg, die Kemnader Straße ab Krockhausstraße sowie die Karl-Friedrich-Straße ab Kuhlenkötterweg angeregt. Zusätzlich forderten die Bürger Zebrastreifen und/oder Bedarfsampeln, Hinweisschilder sowie punktuelle Begrünungen im Geschäftsbereich.
Vorbehaltsstraßen haben besondere Funktion
Das Tiefbauamt begründet die ablehnende Haltung mit der besonderen Funktion der drei Straßen. Diese sind vollständig Teil des vom Hauptausschuss beschlossenen Vorbehaltsstraßennetzes. Gemäß der städtischen Verkehrskonzeption gilt dort grundsätzlich die innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Vorbehaltsstraßen dienen vorrangig der Abwicklung des Durchgangs- und Wirtschaftsverkehrs und entlasten dadurch angrenzende Wohngebiete.
Rechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt
Tempo-30-Zonen zur Verkehrsberuhigung sind laut Verwaltung ausschließlich außerhalb des Vorbehaltsstraßennetzes zulässig. Streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen sind nach der Straßenverkehrs-Ordnung nur bei besonderen Gefahrenlagen oder zwingenden verkehrlichen Gründen möglich.
Die StVO-Novelle vom Oktober 2024 erlaubt zwar Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h im unmittelbaren Umfeld von Spielplätzen, Fußgängerüberwegen oder stark frequentierten Schulwegen. Im vorliegenden Fall befinde sich jedoch kein Fußgängerüberweg oder direkter Zugang zu einem Spielplatz in der Nähe. Lediglich für die Karl-Friedrich-Straße im Umfeld der Grundschule Natorpschule wird derzeit geprüft, ob diese als stark frequentierter Schulweg einzustufen ist.
Keine besonderen Verkehrssicherheitsgründe
Eine gemeinsame Überprüfung mit der Polizei ergab keine besonderen Umstände oder konkreten Verkehrssicherheitsgründe, die eine Geschwindigkeitsreduzierung rechtfertigen würden. Auch das Unfallagebild gebe keine Hinweise auf die Notwendigkeit einer Temporeduktion. In den letzten drei Jahren seien keine Unfälle im Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit oder querenden Fußgängern bekannt geworden.
Weitere Querungshilfen nicht erforderlich
Die vorhandenen Querungsmöglichkeiten in Form von Querungshilfen, Zebrastreifen sowie Lichtsignalanlagen im Umfeld des Geschäftsviertels seien zur Fußgängersicherung ausreichend. Der Einbau weiterer Querungshilfen oder die Errichtung einer Bedarfsampel wird nicht für erforderlich gehalten.
Gestalterische Maßnahmen wie Begrünungen sind auf Hauptverkehrsstraßen in der Regel nicht vorgesehen. Die Aufstellung der vorgeschlagenen Hinweisschilder ist nicht möglich, da solche Schilder nach der StVO nicht vorgesehen sind.
Der Ausschuss für Mobilität, Digitalisierung und Infrastruktur entscheidet am 20. Januar 2026 über die Vorlage.