Wahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie
20252749 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 13.01.2026 · Jugendamt
▶ KI-Zusammenfassung
Wahl nach Jugendamtssatzung vorgeschrieben
Gemäß der Satzung für das Jugendamt der Stadt Bochum (Jugendamtssatzung) wählt der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie in jeder Legislaturperiode eine Stellvertretung des Vorsitzenden. Wie bereits in der Vergangenheit sollen auch diesmal zwei stellvertretende Vorsitzende gewählt werden.
Wahlberechtigung und -verfahren
Laut § 4 Abs. 2 Satz 6 der Jugendamtssatzung werden die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses gewählt. Dabei können nur Mitglieder gewählt werden, die der Vertretungskörperschaft angehören.
Die Wahl erfolgt nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung. Die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Beschlussvorlage noch nicht eingetragen und werden voraussichtlich erst in der Sitzung bekannt gegeben.
Keine finanziellen Auswirkungen
Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden weder Mittelbedarf für die Durchführung noch jährliche Folgelasten verursacht. Auch klimarelevante Auswirkungen sind nicht zu erwarten.