Wahl der Vorsitzenden/ des Vorsitzenden des Beirates bei der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Bochum
20260022 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 10.02.2026 · Umwelt- und Grünflächenamt
▶ KI-Zusammenfassung
Rechtliche Grundlagen der Wahl
Gemäß § 70 Absatz 7 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) wählt der Beirat aus seiner Mitte sowohl den Vorsitzenden als auch dessen Stellvertreter. Die Geschäftsordnung für den Beirat sieht vor, dass die Wahl für die Dauer der jeweiligen Amtsperiode erfolgt.
Aufgaben des Vorsitzenden
Der oder die gewählte Vorsitzende übernimmt wichtige Repräsentationsaufgaben: Sie oder er unterhält die Verbindung zur unteren Naturschutzbehörde und zu anderen Behörden und vertritt den Beirat gegenüber der Öffentlichkeit.
Wahlverfahren
Die Wahl kann sowohl offen als auch auf Antrag eines Mitglieds als geheime Abstimmung durchgeführt werden. Für eine erfolgreiche Wahl ist im ersten Wahlgang die Stimmenmehrheit der gesetzlichen Anzahl der Beiratsmitglieder erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, reicht im zweiten Wahlgang die Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom ältesten anwesenden Mitglied gezogen wird.
Keine finanziellen Auswirkungen
Die Verwaltungsvorlage weist ausdrücklich darauf hin, dass die Wahl weder Mittelbedarf für die Durchführung noch jährliche Folgelasten verursacht. Auch klimarelevante Auswirkungen sind nicht zu erwarten.