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Wahl der stellvertretenden/ des stellvertretenden Vorsitzenden des Beirates bei der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Bochum

20260029 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 10.02.2026 · Umwelt- und Grünflächenamt

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KI-Zusammenfassung

Rechtliche Grundlage für die Wahl

Gemäß § 70 Abs. 7 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW) muss der Beirat aus seiner Mitte sowohl den Vorsitzenden als auch dessen Stellvertretung wählen. Die Geschäftsordnung für den Beirat sieht vor, dass diese Wahl für die Dauer der jeweiligen Amtsperiode erfolgt.

Aufgaben der Stellvertretung

Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Dazu gehören die Verbindung zur unteren Naturschutzbehörde und zu anderen Behörden sowie die Vertretung des Beirats gegenüber der Öffentlichkeit.

Wahlverfahren

Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung oder auf Antrag eines Mitgliedes als geheime Abstimmung. Gewählt ist die Person, die die Stimmenmehrheit der gesetzlichen Anzahl der Beiratsmitglieder erhalten hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, ist in einem zweiten Wahlgang die Person gewählt, die die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom ältesten anwesenden Mitglied gezogen wird.

Die Vorlage weist keine finanziellen oder klimarelevanten Auswirkungen aus.

Beratungen

Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde (1. Sitzung)
10.02.2026