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„Neuausrichtung der Bodenpolitik und Vergabe von Grundstücken im Erbbaurecht“ (Vorlage: 20210247)

20212070 · Antrag · 22.06.2021 · Bez.-Verw.-Stelle Bochum-Wattenscheid II

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KI-Zusammenfassung

Flexiblere Vergabepraxis gefordert

In ihrem Änderungsantrag zur Sitzung am 22. Juni 2021 schlägt die CDU-Fraktion vor, dass bei Grundstücksgeschäften künftig "auch" auf die Vergabe im Erbbaurecht gesetzt werden soll - nicht als Regelfall, sondern als zusätzliches Steuerungselement. Für baureife Mehrfamilienhausgrundstücke im öffentlich geförderten Wohnungsbau sollen beide Optionen offenstehen: Verkauf oder Erbbaurecht mit einer Laufzeit von in der Regel 75 Jahren.

Unterschiedliche Regelungen je nach Nutzung

Während Grundstücke für gemeinnützige, soziale oder sportliche Zwecke sowie für gemischte Nutzungen wie Kita und Wohnen "möglichst" im Erbbaurecht mit einer Laufzeit zwischen 30 und 75 Jahren vergeben werden sollen, fordert die CDU für andere Bereiche mehr Spielraum.

Entschädigung und Kontrolle bei Share Deals

Bei der Entschädigung für Wohngebäude nach Ablauf des Erbbaurechts oder bei Ausübung des Heimfallrechts soll der Satz bei 90 Prozent des durch den Gutachterausschuss festgelegten Verkehrswertes liegen. Dies gilt auch für Gebäude mit gemischter Nutzung wie Wohnen und Kita.

Besondere Aufmerksamkeit widmet der Antrag der Kontrolle von Gesellschafterveränderungen: Neben der üblichen Zustimmungspflicht bei Verkäufen des Erbbaurechts soll auch bei Änderungen der Gesellschafterstruktur oder Formwechseln eine Zustimmung der Stadt erforderlich sein, um die Zweckbestimmung sicherzustellen.

Einzelfallprüfung statt Regelanwendung

In der Begründung betont Fraktionsvorsitzender Michael Bringmann, dass das Erbbaurecht als Instrument der Bodenpolitik dienen solle, jedoch das Prinzip der Einzelfallprüfung gelten müsse - nicht die Anwendung als Regelfall.

Beratungen

Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid
22.06.2021