Zehnte Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Stadt Bochum v. 21.12.1987
20252488 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 18.12.2025 · Amt für Finanzsteuerung
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Reform führt zu drastischen Einnahmeverlusten
Die vom Bund beschlossene Grundsteuerreform sollte eigentlich aufkommensneutral umgesetzt werden. Doch die Änderungen im Bewertungssystem führten zu einer Reduzierung des Messbetragsvolumens um 28,2 Prozent. Trotz der vom Land NRW vorgeschlagenen Hebesätze entstanden 2025 Mindereinnahmen von rund 7,4 Millionen Euro gegenüber dem Vergleichsjahr 2024.
Das ursprünglich angestrebte Grundsteueraufkommen von 88,6 Millionen Euro konnte nicht erreicht werden. Tatsächlich erzielt die Stadt nur noch 81,7 Millionen Euro. Diese Einnahmelücke konnte 2025 noch durch außergewöhnlich hohe Gewerbesteuereinnahmen kompensiert werden.
Massive Hebesatzerhöhungen geplant
Um ab 2026 wieder Aufkommensneutralität zu erreichen, schlägt die Verwaltung deutliche Hebesatzanpassungen vor:
Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe): Erhöhung von 374 auf 444 Prozent
Grundsteuer B Wohngrundstücke: Erhöhung von 715 auf 758 Prozent
Grundsteuer B Nichtwohngrundstücke: Erhöhung von 1.190 auf 1.370 Prozent
Die differenzierten Hebesätze sollen verhindern, dass es zu Belastungsverschiebungen zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken kommt. Das Verhältnis der Anteile am Messbetragsvolumen hat sich durch die Reform um 12,3 Prozentpunkte von Nichtwohngrundstücken zu Wohngrundstücken verschoben.
Kompensation ab 2026 nicht mehr möglich
Während die Mindereinnahmen 2025 noch durch höhere Gewerbesteuererträge ausgeglichen werden können, ist dies ab 2026 nicht mehr möglich. Die Stadt muss deutlich reduzierte Schlüsselzuweisungen und erheblich gestiegene Kosten in der Jugendhilfe bewältigen. Ein freiwilliger Verzicht auf Grundsteuereinnahmen ist daher nicht mehr darstellbar.
Beratung in den Gremien
Die Vorlage wird zunächst am 11. Dezember 2025 im Haupt-, Wirtschafts- und Finanzausschuss vorberaten. Die endgültige Entscheidung trifft der Rat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2025.