Extremistische Verdachtsfälle im Rat
20252554 · Antwort der Verwaltung · 18.12.2025 · Referat für politische Gremien, Bürgerbeteiligung und Kommunikation
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Anfrage zu Verfassungsschutz-Beobachtung
Arnim Backs von Die PARTEI hatte in der Ratssitzung vom 6. November 2025 nachgefragt, ob der Verwaltung bekannt sei, ob Ratsmitglieder oder sachkundige Bürger vom Verfassungsschutz beobachtet werden. Hintergrund der Anfrage war, dass bei der letzten Kommunalwahl eine als "gesichert rechtsextrem" eingestufte Partei viele Stimmen und Ratsmandate erhalten hatte.
Keine Informationen für Stadtverwaltung
Die Verwaltung stellte klar, dass sie keine Informationen über eine mögliche Beobachtung von Mandatsträgern durch den Verfassungsschutz erhält. Auch die jährlichen Verfassungsschutzberichte des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen enthalten keine Angaben zu Einzelpersonen.
Verschwiegenheitspflicht als Schutz
Zur Sicherung nicht-öffentlicher Informationen verwies die Verwaltung auf die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht. Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen und Ausschüsse unterliegen gemäß § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 30 der Gemeindeordnung NRW der Verschwiegenheitspflicht. Diese gilt insbesondere für Inhalte aus nicht-öffentlichen Sitzungen.
Strafrechtliche Konsequenzen möglich
Bei Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht können Strafanträge gestellt und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen eingeleitet werden. Die Mandatsträger werden zu Beginn jeder Wahlperiode umfassend schriftlich über Inhalte und Umfang ihrer Verschwiegenheitspflicht informiert.