Baumentfernung auf dem Grundstück Dietrich-Benking-Str. 88
20252784 · Mitteilung der Verwaltung · 04.03.2026 · Umwelt- und Grünflächenamt
▶ KI-Zusammenfassung
Rechtliche Grundlage für die Fällung
Die Verwaltung ist nach § 6 (1) b der Baumschutzsatzung verpflichtet, die Fällgenehmigung zu erteilen, da die Bäume im geplanten Baubereich stehen und eine rechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks andernfalls nicht möglich wäre. Die betroffenen Bäume können aufgrund der bau- und planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht erhalten werden.
Umfangreiche Ersatzpflanzungen vorgesehen
Als Kompensation sind gemäß § 7 der Baumschutzsatzung 25 Laubbäume mit einem Mindeststammumfang von 20 Zentimetern zu pflanzen. Zehn Ersatzbäume werden nach der Gebäudeerrichtung auf dem Baugrundstück selbst gepflanzt, die übrigen 15 Bäume entstehen auf einem nahegelegenen Grundstück. Der Bauherr ist zur Erhaltung und Pflege der Ersatzpflanzungen verpflichtet.
Details zu den betroffenen Bäumen
Die zu fällenden Bäume weisen unterschiedliche Stammumfänge auf: Die Esche hat einen Umfang von 125 Zentimetern, die vier Kirschen zwischen 70 und 304 Zentimetern. Einige der Bäume sind mehrstämmig gewachsen.
Die Mitteilung der Verwaltung wird am 20. Januar 2026 in der Bezirksvertretung Bochum-Nord und am 4. März 2026 im Ausschuss für Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeit zur Kenntnis gegeben.