Freigabe von Schulhöfen außerhalb der Schulzeit
20260439 · Antwort der Verwaltung · 05.03.2026 · Zentrale Dienste - Kaufmännische Betriebsleitung
▶ KI-Zusammenfassung
Geltende Rechtslage seit 1952
Bereits mit Beschlüssen des Schulausschusses vom 19. Juli 1952 und 9. November 1957 wurden die Schulhöfe als Kinderspielplätze bereitgestellt. Die Nutzung ist jedoch an klare Bedingungen geknüpft: Berechtigt sind ausschließlich Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren. Die Schulhöfe dürfen nur werktags genutzt werden - an Unterrichtstagen ab 14:00 Uhr und in den Ferien ab 8:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit, spätestens jedoch bis 19:00 Uhr.
Einschränkungen und Verbote
Nicht alle Aktivitäten sind erlaubt: Fußballspielen, Radfahren, Skateboardfahren und das Ausführen von Hunden sind untersagt. Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr der Erziehungsberechtigten, eine Haftung der Stadt ist ausgeschlossen. Schulen mit Nachmittagsunterricht sind von der Regelung ausgenommen.
Zuständigkeiten und Beschilderung
Für die Schulhöfe sind die Zentralen Dienste als Teil der Schulträgeraufgaben zuständig. Die geltenden Regelungen werden durch standardisierte Beschilderung kommuniziert, die auf die Freigabe als "Schulgrundstück-Kinderspielplatz" hinweist und Unbefugten das Betreten untersagt.
Keine pauschale Bewertung möglich
Auf die Fragen nach möglichen Folgen und Konflikten bei einer Ausweitung der Öffnungszeiten gibt die Verwaltung keine konkreten Antworten. Eine pauschale Bewertung sei nicht möglich, da diese von standortspezifischen Faktoren wie dem Sozialindex des Quartiers und den Erkenntnissen der Spielleitplanung abhänge.