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Anregung gem. § 24 GO NRW - Antrag auf Erlass eines Feuerwerksverbots zum Schutz eines Fachwerkhauses gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 1. SprengV

20260549 · Beschlussvorlage der Verwaltung · 04.03.2026 · Referat für politische Gremien, Bürgerbeteiligung und Kommunikation

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KI-Zusammenfassung

Antrag auf 200-Meter-Schutzzone abgelehnt

Eigentümer eines denkmalgeschützten Fachwerkhauses aus dem Jahr 1821 in der Ridderstraße in Wattenscheid hatten Ende Januar einen Antrag auf Erlass eines Feuerwerksverbots gestellt. Sie forderten eine Schutzzone von mindestens 200 Metern um ihr Gebäude, das 2023 von der Feuerwehr als besonders brandempfindlich eingestuft wurde.

Die Petenten begründeten ihren Antrag mit der besonderen Gefährdung ihres historischen Gebäudes durch Silvesterfeuerwerk. Besonders problematisch sehen sie die Entstehung eines neuen Wohnquartiers mit über 300 Wohneinheiten direkt gegenüber, da sie nicht alle künftigen Bewohner individuell über die Schutzbedürftigkeit informieren könnten.

Verwaltung verweist auf bereits behandelte Anregung

Die Verwaltung empfiehlt dem Ausschuss für Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeit, die Anregung nicht zu behandeln. Grund ist § 9 Abs. 4 der Hauptsatzung, wonach von einer Befassung abzusehen ist, wenn eine Anregung gegenüber bereits beschiedenen Fällen keinen neuen Sachvortrag enthält.

Bereits am 15. Januar hatte der Ausschuss unter der Vorlagennummer 20252641 nahezu identische Anregungen behandelt. Beide Anträge fordern dieselben Maßnahmen: einen 200-Meter-Schutzradius um brandempfindliche Gebäude, ein Feuerwerksverbot per Allgemeinverfügung und dessen Durchsetzung in der Silvesternacht.

Rechtsgutachten ohne neue Argumente

Den Anregungen war ein Kurzgutachten der Rechtsanwaltskanzlei Geulen & Klinger im Auftrag der Deutschen Umwelthilfe beigefügt - dasselbe Gutachten, das bereits bei den im Januar behandelten Anträgen vorlag.

Die Verwaltung sieht in der aktuellen Anregung daher keinen neuen Sachvortrag. Auch die von den Petenten zusätzlich geforderte Unterrichtung der Anwohner über die Brandempfindlichkeit setze das Vorliegen einer entsprechenden Allgemeinverfügung voraus.

Die Entscheidung über die Empfehlung der Verwaltung fällt der Ausschuss für Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeit in seiner Sitzung am 4. März.

Beratungen

Ausschuss für Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeit (2. Sitzung)
04.03.2026