Rassistische Anfragen
20260677 · Antwort der Verwaltung · 19.03.2026 · Dezernat IV - Bildung, Integration, Kultur und Sport
▶ KI-Zusammenfassung
Anlass: Provokante BSW-Anfrage
Die Gruppe „BSW im Rat" hatte in der Ratssitzung vom 5. Februar 2026 gefragt: „Wie viele rassistische Anfragen darf man pro Wahlperiode stellen?" Die Verwaltung nutzte diese Gelegenheit für eine grundsätzliche Stellungnahme zu den Grenzen des Fragerechts.
Rechtliche Grundlagen des Fragerechts
Das Fragerecht der Ratsmitglieder dient der Information und Kontrolle der Verwaltung und ist funktional auf Sachaufklärung gerichtet. Nach der Geschäftsordnung können Ratsmitglieder „in Angelegenheiten der Stadt" Anfragen stellen, die kommunalen Bezug haben und hinreichend bestimmt formuliert sind.
Verfassungsrechtliche Grenzen
Die Verwaltung betont, dass Rat und Verwaltung gemäß Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz an Gesetz und Recht gebunden sind. Dazu zählen insbesondere die Unantastbarkeit der Menschenwürde und das Gleichbehandlungsgebot. Anfragen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen, dürfen inhaltlich nicht beantwortet werden.
Strafrechtliche Schranken
Konkrete strafrechtliche Grenzen bestehen bei Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung sowie Volksverhetzung. Anfragen, die geeignet sind, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufzurufen oder deren Menschenwürde anzugreifen, können den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen. In solchen Fällen ist die Verwaltung verpflichtet, den Sachverhalt zu dokumentieren und den Strafverfolgungsbehörden zuzuleiten.
Einzelfallprüfung entscheidend
Die Verwaltung stellt klar: „Maßgeblich für die Beantwortung von Anfragen ist ausschließlich die rechtliche Zulässigkeit, nicht die Anzahl der Anfragen." Jede Anfrage wird im Einzelfall geprüft. Diskriminierende oder menschenwürdeverletzende Anfragen werden zurückgewiesen, da sie die funktionale Zweckbindung des Fragerechts überschreiten.