Fehlender Wirtschaftsplan „Sondervermögen Grundstücksentwicklung“
20260401 · Antwort der Verwaltung · 22.05.2026 · Amt für Finanzsteuerung
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Hintergrund der Anfrage
Das Rechnungsprüfungsamt hatte in seinem Bericht zum Jahresabschluss des Sondervermögens Grundstücksentwicklung für 2024 festgestellt, dass entgegen den Vorgaben der Landesverordnung (§ 14 EigVO NRW) und der eigenen Satzung kein Wirtschaftsplan für das Jahr 2024 aufgestellt wurde. Daraufhin stellte die AfD-Fraktion fünf konkrete Fragen zur Einhaltung der rechtlichen Vorgaben.
Begründung für das Jahr 2024
Die Verwaltung erklärt das Fehlen des Wirtschaftsplans für 2024 mit der besonderen Situation des Sondervermögens. Es befand sich noch in der Aufbau- und Anlaufphase. Zum Zeitpunkt der regulären Planaufstellung waren noch nahezu keine Objekte im Sondervermögen vorhanden. Für die wenigen bereits vorhandenen Objekte lagen zudem keine belastbaren Erfahrungswerte vor.
Nach Ansicht der Verwaltung hätten die erforderlichen Ansätze im Wirtschaftsplan daher im Wesentlichen auf nicht hinreichend fundierten Schätzannahmen beruht. Eine solche Planung hätte zwar formal die Vorgabe erfüllt, jedoch keinen verlässlichen Steuerungs- und Vergleichsmaßstab für Ergebnis- und Finanzrechnung dargestellt.
Aktuelle Situation
Für die Jahre 2025 und 2026 existieren bereits Wirtschaftspläne des Sondervermögens. Die Verwaltung versichert, dass die jährliche Aufstellung von Wirtschaftsplänen künftig sichergestellt ist, um die landesrechtlichen Vorgaben satzungsgemäß einzuhalten.